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Häufige Fragen zur Strompreisbremse

Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet. Hier werden Details der Strompreisbremse erläutert und häufig gestellte Fragen beantwortet.

Allgemeine Fragen zur Strompreisbremse

 

WAS IST DER ENTLASTUNGSBETRAG?

Der Entlastungsbetrag ist quasi der staatliche Zuschuss, den Sie als Stromkunde zu Ihren Stromkosten erhalten. Wie sich der Entlastungsbetrag genau errechnet, wird in der Frage „Wie wird die Entlastung durch die Strompreisbremse berechnet?“ erläutert.

Was ist das Entlastungskontingent? Wie hoch ist es bzw. worauf bezieht es sich?

Das Entlastungskontingent ist die Menge Strom, für die der gedeckelte Strompreis (Referenzpreis) gilt. Bei Stromkunden mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh beträgt das Entlastungskontingent 80 % des vom Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Bei Stromkunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh muss nochmals zwischen Kunden im Standardlastprofil (ohne Viertelstunden-Messung) und Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden werden. Kunden im Standardlastprofil zahlen den Referenzpreis für 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs und RLM-Kunden für 70 % des gemessenen Stromverbrauchs aus dem Jahr 2021.

Was ist der Referenzpreis? Wie hoch ist dieser?

Der Referenzpreis ist der gedeckelte verbrauchsabhängige Strompreis. Bei Stromkunden mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh beträgt er brutto 40 ct / kWh und bei Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh beträgt er netto 13 ct / kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Wie wird die Entlastung durch die Strompreisbremse berechnet?

Für die Berechnung des Entlastungsbetrags muss unterschieden werden, ob der prognostizierte Jahresverbrauch unter oder über 30.000 kWh liegt. Denn davon hängt ab, welcher Referenzpreis und welches Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden müssen.

Bei Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 30.000 kWh: Die Differenz zwischen dem Brutto-Arbeitspreis aus dem jeweils abgeschlossenen Stromtarif und dem Referenzpreis (brutto 40 ct / kWh) wird mit dem Entlastungskontingent (80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs) multipliziert. Teilt man den Betrag durch 12, so erhält man den monatlichen Entlastungsbetrag. 

Bei Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh: Auch hier wird die Differenz aus dem vertraglich mit dem Stromlieferanten vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis ermittelt. Allerdings gelten hier die Netto-Preise (ohne Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile). Diese Differenz wird mit dem Entlastungskontingent (70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs bei Kunden im Standardlastprofil bzw. 70 % des Jahresverbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021 bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung) multipliziert.

Was ist, wenn mein Verbrauch über oder unter dem Entlastungskontingent liegt?

Wenn Ihr tatsächlicher Verbrauch das Entlastungskontingent übersteigt, dann wird der Verbrauch über den 70 % bzw. 80 % des prognostizierten Verbrauchs zu den Preisen aus Ihrem jeweils abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag berechnet. Wenn Ihr tatsächlicher Verbrauch unter dem Entlastungskontingent liegt, erhalten Sie ebenfalls den vollen Entlastungsbetrag. Allerdings darf der Entlastungsbetrag nicht Ihre Stromkosten übersteigen. Sollte dies der Fall sein, dann wird der Entlastungsbetrag auf die Höhe der tatsächlich anfallenden Stromkosten gekürzt.

Ab wann genau gilt die Strompreisbremse?

Die Stromkunden sollen ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 entlastet werden. Für Sie, als Stromkunde der GEW GmbH mit monatlichen Abschlagszahlungen, bedeutet das: Der Abschlag für den Monat März, der am 01.04.2023 fällig ist, sowie alle folgenden Abschläge werden um den monatlichen Entlastungsbetrag reduziert. Da es auch für Januar und Februar 2023 eine Entlastung gibt, werden die anteiligen Entlastungsbeträge für diese Monate zusätzlich von Ihrem Abschlag mit der Fälligkeit 01.04.2023 abgezogen. Selbstverständlich werden Sie über die neuen Abschläge schriftlich informiert.

Bei Stromkunden, die eine monatliche Abrechnung erhalten, wird die monatliche Entlastung jeweils mit der Rechnung für den einzelnen Liefermonat verrechnet. Für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt eine gemeinsame Verrechnung mit der Abrechnung für den Liefermonat März.

Wird die Entlastung auf der Stromrechnung ausgewiesen?

Ja, der Entlastungsbetrag wird auf Ihrer Stromrechnungen separat ausgewiesen. Dort finden Sie auch weitere Angaben wie den jeweiligen Referenzpreis und das Entlastungskontingent.

Ich habe mehrere Lieferstellen für Strom. Gilt die Strompreisbremse für alle Lieferstellen?

Die Strompreisbremse gilt für alle Lieferstellen und wird pro Lieferstelle jeweils auf der Stromrechnung ausgewiesen. Große Unternehmen müssen zur Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenzen alle Lieferstellen des Konzerns für Strom, Gas und Wärme zu einer Gesamtentlastung addieren und ggf. eine Selbsterklärung abgeben.

Was ist, wenn der Brutto-Arbeitspreis meines Stromtarifs unter dem Referenzpreis der Strompreisbremse liegt?

Wenn Ihr Brutto-Arbeitspreis weniger als 40 ct / kWh beträgt, dann werden Ihnen in der Stromrechnung Ihre vertraglich vereinbarten Strompreise berechnet. Die Vorgaben des StromPBG gelten nur für die Arbeitspreise, die den Referenzpreis von 40 ct / kWh übersteigen.

Woher stammen die finanziellen Mittel, mit denen die Strompreisbremse finanziert wird?

Die Strompreisbremse wird aus den abgeschöpften Erlösen der Stromerzeuger sowie aus Bundeszuschüssen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds finanziert. Die Auszahlung der Entlastungen an die Stromlieferanten erfolgt über den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber.

Was passiert mit der Strompreisbremse nach dem 31.12.2023?

Zunächst gilt die Entlastung zur Strompreisbremse nur bis 31.12.2023. Die Bundesregierung hat allerdings angekündigt, diese eventuell nochmal bis zum 30.04.2024 zu verlängern. Hierzu muss es dann jedoch eine entsprechende Verordnung des Bundes geben.

Wie prognostiziert der Netzbetreiber den Jahresverbrauch an meiner Lieferstelle?

Der Netzbetreiber erstellt für jede Lieferstelle nach § 13 (1) der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) eine Prognose über den Jahresverbrauch, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert.

Was muss ich ansonsten noch zur Strompreisbremse wissen?

Im StromPBG sind an verschiedenen Stellen Mitteilungspflichten zwischen allen Beteiligten enthalten. So kann beispielsweise die eingerichtete Prüfstelle die Vorlage von Endabrechnungen – letztverbraucher- oder lieferstellenbezogen – verlangen. Daher kann es innerhalb der gesetzlichen Pflichten auch zur Weitergabe personenbezogener Kundendaten kommen.

 


Fragen für Kunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 30.000 kWh

 

Was ist, wenn ich einen zeitvariablen Tarif – also mit unterschiedlichen Arbeitspreisen für HT und NT – habe?

Bei zeitvariablen Tarifen – also Tarife mit unterschiedlichen Arbeitspreisen zu verschiedenen Tageszeiten – wird bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags die zeitliche Gültigkeit der einzelnen Tarifstufen berücksichtigt. Dafür wird ein Durchschnittspreis aus den unterschiedlichen Arbeitspreisen ermittelt. Wenn also der Arbeitspreis im HT (Hochtarif) für 16 Stunden gilt, dann wird dieser durch 24 Stunden geteilt und mit den 16 Stunden multipliziert. Beim NT (Niedertarif) wird der Arbeitspreis auf 8 Stunden herunter gerechnet. Da ein Preis für 24 Stunden benötigt wird, werden die beiden auf die jeweilige Zeitdauer herunter gerechneten Preise addiert.

Beispiel zum Tarif Privat Plus mit Nachtstrom

 

HT

NT
Arbeitspreis

47,499 ct/kWh

 34,998 ct/kWh
Zeitliche Gültigkeit  16 Stunden
(täglich von 6.00 - 22.00 Uhr)
 8 Stunden
(täglich von 22.00 - 6.00 Uhr)
Gewichtung  16 / 24  8 / 24
Preis umgerechnet auf die gültige Zeit 31,666 ct/kWh 11,666 ct/kWh

 

In Summe ergibt sich aus den umgerechneten Preisen für HT und NT ein gerundeter Arbeitspreis von 43,33 ct/kWh.

Die weitere Berechnung des Entlastungsbetrags erfolgt wie bei den anderen Tarifen, die nicht zeitvariabel sind. Es wird dann die Differenz aus dem ermittelten Arbeitspreis und dem Referenzpreis mit dem jeweiligen Entlastungskontingent multipliziert.

Wird durch die Strompreisbremse mein Abschlag reduziert?

Ja, Ihre Abschläge werden gesenkt. Ab dem Abschlag für März 2023 (fällig am 01.04.2023) werden alle weiteren Abschläge um den monatlichen Entlastungsbetrag reduziert. Da die Regelung auch rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden von Ihrem Abschlag mit der Fälligkeit 01.04.2023 auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar abgezogen. Dies geschieht automatisch – Sie müssen sich nicht darum kümmern. Selbstverständlich werden Sie über die neu berechneten Abschlagsbeträge schriftlich informiert.

Wie erfahre ich, welche Abschlagsbeträge ich bezahlen muss?

Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dass alle Stromkunden einen Brief mit allen Informationen zur Strompreisbremse und den ab 01.04.2023 fälligen Abschlagsbeträgen erhalten.

Kann ich nach der Mitteilung des neuen, reduzierten Abschlagsbetrags diesen auch wieder erhöhen lassen?

Selbstverständlich können Sie Ihren monatlichen Abschlagsbetrag wieder erhöhen lassen.

Gilt die Strompreisbremse auch für den Verbrauch meiner Wärmepumpe und Elektromobilität?

Prinzipiell gilt die Strompreisbremse auch für die Lieferstellen, an die eine Wärmepumpe oder eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge angeschlossen ist. Allerdings greift die Strompreisbremse nur, wenn der mit dem Lieferanten vertraglich vereinbarte Arbeitspreis mehr als 40 ct / kWh beträgt.

Werde ich auch entlastet, wenn ich eine neue Wohnung beziehe?

Ja, auch bei einem Umzug in eine neue Wohnung erhalten Sie die Entlastung. War die Wohnung zuvor schon bewohnt, so liegt auch eine Verbrauchsprognose des Netzbetreibers vor. Bei einem Neubau mit Erstbezug erstellt der Netzbetreiber eine Jahresverbrauchsprognose anhand der ihm vorliegenden Informationen. Diese prognostizierten Verbrauchswerte werden an den Stromlieferanten übermittelt, so dass dieser auch den jeweiligen Entlastungsbetrag berechnen kann.

Was ist mit der Strompreisbremse, wenn ich den Stromanbieter wechsle?

Wenn Sie als Kunde zu einem anderen Stromlieferanten wechseln, so müssen Sie diesem eine Kopie der Rechnung von dem bisherigen Lieferanten vorlegen. Nur so weiß der neue Lieferant, welches Entlastungskontingent er zugrunde legen muss und in welcher Höhe Sie bereits entlastet wurden. Ohne die Rechnung des Kunden darf der neue Lieferant keine Entlastungen weitergeben. Zudem kann es sein, dass sich aufgrund der abweichenden Preise des neuen Lieferanten der Entlastungsbetrag verändert.
Übrigens: Sollte der Lieferantenwechsel zum 01.03.2023 oder früher erfolgen, so erhält der Kunde die Entlastung komplett von seinem neuen Lieferanten.

Lohnt es sich, auf den Stromverbrauch zu achten bzw. Strom zu sparen?

Der Verbrauch, der über dem Entlastungskontingent liegt, wird Ihnen als Kunde zu den teureren Preisen Ihres jeweils abgeschlossenen Stromtarifs berechnet. Sie profitieren also dann, wenn Ihr Verbrauch das Entlastungskontingent kaum oder nicht überschreitet. Wenn Sie z. B. durch Energiesparmaßnahmen mit Ihrem Verbrauch unter dem Entlastungskontingent bleiben, profitieren Sie sogar noch mehr. Denn Sie erhalten trotzdem den vollen Entlastungsbetrag.

 


Fragen für Kunden mit einem Jahresverbrauch über 30.000 kWh

 

Werden auch Unternehmen zur Strompreisbremse informiert?

Selbstverständlich erhalten auch Sie als Geschäftskunde mit Ihrer ersten Rechnung, mit der die Strompreisbremse angewendet wird, alle Informationen über den jeweiligen Entlastungsbetrag, das Entlastungskontingent und den Referenzpreis.

Wo finde ich Informationen zu den gültigen Höchstgrenzen und zur Selbsterklärung?

Informationen zu den Höchstgrenzen, die bei Strompreisbremse beachtet werden müssen, finden Sie im Strompreisbremsengesetz (§§ 9 und 10 StromPBG). Zudem hat das Bundeswirtschaftsministerium ausführliche Informationen sowie ein Muster-Formular für die Selbsterklärung angekündigt. Sobald die Informationen veröffentlicht wurden, werden wir hier auf unserer Website einen entsprechenden Link platzieren.

Wie wird das Entlastungskontingent für eine neue Lieferstelle mit registrierender Leistungsmessung ermittelt?

Das Entlastungskontingent wird bei bestehenden Lieferstellen auf Basis des Jahresverbrauchs für das Kalenderjahr 2021 ermittelt. Für Lieferstellen, die erst im Laufe des Jahres 2021 oder später ans Netz angeschlossen wurden, wird der anzusetzende Verbrauch errechnet. Für diese Berechnung muss der älteste vorliegende Verbrauch von 12 Monaten zugrunde gelegt werden. Sollten noch keine Verbrauchswerte von 12 Monaten vorliegen, so werden die bekannten Monatsverbräuche auf ein Jahr hochgerechnet. Allerdings wird keine Entlastung gewährt, wenn nicht mindestens die Verbräuche von drei Monaten bekannt sind. Durch diese Regelung soll die Hochrechnung erleichtert und Missbrauch vermieden werden.

Hat Energiesparen auch für Unternehmen Vorteile?

Als Unternehmen müssen Sie sich schon länger mit der effizienten Nutzung von Energie beschäftigen. Das hat nicht nur ökologische und ökonomische Gründe, sondern liegt oftmals auch an der verpflichtenden Durchführung eines Energieaudits bzw. Einführung eines Energiemanagementsystems. Damit es für Sie als Unternehmen jetzt noch einen weiteren Anreiz zum Energiesparen gibt, wurde gesetzlich festgelegt, dass der „gedeckelte“ Strompreis bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung nur für 70 % des Stromverbrauchs aus dem Kalenderjahr 2021 bzw. bei Kunden im Standardlastprofil nur für 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs gilt. Für den Verbrauch, der darüber liegt, wird der mit dem Stromlieferanten vertraglich vereinbarte Preis berechnet.

 

Haben Sie Fragen zur Strompreisbremse?

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